Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen.
Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht, ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen).
Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alter-nativ die Möglichkeit, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.
Sachverständigenbüro Wiedler
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