Unfall, was nun?
Haftpflichtschaden, Vollkasko- oder Teilkaskoschaden? Ganz egal was, es gibt einiges zu beachten. Seien Sie vorbereitet und informieren Sie sich schon jetzt!
Mo – Fr 8:00 – 12:00 Uhr & 13:00 – 17:00 Uhr
Haftpflichtschaden
Sie waren unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt? Dann handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. In diesem Fall haben Sie das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl.
Achtung! Wie Kfz-Versicherer den Schaden trotz Haftpflichtversicherung kleinrechnen, zeigt Ihnen der Marktcheck von SWR. Unberechtigte Kürzungen auf Kosten der geschädigten Autofahrer kommt bei der Schadensregulierung immer häufiger vor mehr dazu ebenfalls im Marktcheck von SWR.
Vollkaskoschaden
Sie haben schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht? In diesem Fall ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Sie können Ihre Ansprüche bei Ihrer Vollkasko Versicherung geltend machen.
Teilkaskoschaden
Bei einem Teilkaskoschaden handelt es sich um Diebstahl, Brand, Glasschäden und Elementarereignisse wie Hagelschäden. Wie bei einem Vollkaskoschaden liegt das Weisungsrecht in der Regel beim Versicherer.
Achtung
Es kann sein, dass Ihnen die gegnerische Versicherung ein Angebot für eine komplette Schadenabwicklung unterbreitet. Prüfen Sie dieses genau, da die unfallgegnerische Versicherung stets auch eigene Interessen verfolgt. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie Ihren eigenen Kfz-Sachverständigen und/oder Rechtsanwalt beauftragen (mit Ausnahme von Bagatellschäden).
Unfall - was nun?
01//Sicherheit
Sichern Sie die Unfallstelle mit einem Warndreieck ab und leisten Sie erste Hilfe. Denken Sie auch an Ihre Warnweste.
02//Beweissicherung
Sorgen Sie für eine Dokumentation der Unfallsituation. Hierbei hilft unser Formular: Unfallbericht.
03//Kontaktaufnahme
Melden Sie sich bei uns. Wir kommen vorbei und kümmern uns schnell und transparent um Ihr Gutachten. Für einen reibungslosen Ablauf füllen Sie doch gleich die Auftragserteilung aus.
Auch bei scheinbar kleinen Schäden!
Bereits ab einem Schadenswert von ca. 750€ bis 1.000€ sollten Sie einen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Sie fragen sich Warum? Es gibt viele Gründe.
Die Gründe:
- Erkennung/Erfassung von verdeckten Schäden (z.B. Schäden an Fahrer-assistenzsystemen)
- Ermittlung der Schadenhöhe
- Ermittlung der Wertminderung
- Ermittlung des Restwertes und des Wiederbeschaffungswertes
- Vollständige Beweissicherung
Ihr gutes Recht!
Freie Wahl …
// des Sachverständigen
// eines Rechtsanwalts
// der Reparaturwerkstatt
// der Abrechnungsart
Anspruch auf …
// Erstattung der Wertminderung
// eine Nutzungsausfallentschädigung
// Schmerzensgeld
// Erstattung anderweitiger Kosten
Was sie wissen sollten:
Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeuges zu Ihrem Fachbetrieb trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung.
Liegt Ihr Fachbetrieb in zu großer Entfernung zum Unfallort, ist die Versicherung lediglich verpflichtet, diese Kosten im üblichen Umfang zu erstatten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihren Fachbetrieb möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges zu beauftragen.
Die Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens stellt sicher, dass später keine Probleme bei der erweiterten Herstellergewährleistung, bei Garantieleistungen oder bei möglichen Kulanzfällen auftreten und dient gleichermaßen dem Werterhalt Ihres Fahrzeugs. Sowohl die hochqualifizierten Mitarbeiter als auch die modernste technische Ausstattung der Werkstatt Ihres Vertrauens, ermöglichen diese Versprechen. Ihr Fachbetrieb wird dahingehend regelmäßig vom Fahrzeughersteller sowie von unabhängigen Institutionen überprüft.
Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen.
Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht, ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen). Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.
Selbst wenn die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen ermittelten unfallbedingten Reparaturkosten zzgl. merkantiler Wertminderung den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges um bis zu 30% überschreiten, können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Das setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen und die Reparatur fachgerecht, entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt wird.
Beabsichtigen Sie das nicht oder handelt es sich um einen so genannten echten Totalschaden, können Sie Ihr Fahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert verkaufen, z.B. an Ihren Fachbetrieb. In diesem Fall sollte zwischen Ihnen und Ihrem Fachbetrieb ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Eventuelle Kaufangebote der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Ihnen einerseits vor Abschluss des oben erwähnten Kaufvertrages
bekannt waren und andererseits konkrete Angaben zu dem Aufkäufer und dessen Preisangebot beinhalten.
Solche Restwertangebote der Haftpflichtversicherer basieren oft auf Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer, die für Sie als Verkäufer nicht kontrollierbar sind.
Falls Sie selbst oder in Ihrem Fahrzeug befindliche weitere Insassen durch den Schadeneintritt gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, können Ihnen je nach Art und Ausmaß der Verletzungen weitere Entschädigungen zustehen. Dabei handelt es sich z.B. um Schmerzensgeld oder auch Heilbehandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, sowie um die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen des Verdienst- bzw. Erwerbsausfalls oder der Haushaltführung. Die Klärung solcher und möglicherweise noch weiterer Ihnen zustehender Schadenspositionen erfordert i.d.R. eine Einzelfallprüfung. So sind Verletzungen z.B. durch eine ärztliche Stellungnahme zu belegen. In solchen Fällen ist die Unterstützung durch einen versierten Rechtsanwalt dringend angeraten.
Es steht Ihnen frei im Haftpflichtschadenfall, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Bei Unfällen:
// mit Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben,
// bei denen Personenschäden und/oder Todesfälle zu beklagen sind,
// bei denen der Verursacher unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand,
// in die Kinder als (wahrscheinliche) Verursacher verwickelt sind,
ist die Einschaltung eines Rechtsbeistands immer angeraten.
Bei Bedarf sind wir oder Ihr Fachbetrieb bei der Suche nach einem Verkehrsanwalt gerne behilflich. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehenden Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung zu ersetzen.
Auch wenn Sie einen Unfall vollständig oder zum Teil selbstverschuldet haben, steht Ihr Fachbetrieb an Ihrer Seite. Wenn Sie kaskoversichert sind, sind Ihre Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus Ihrem Kaskoversicherungsvertrag. Bei Verträgen ohne Werkstattbindung können Sie auch hier einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Fahrzeuginstandsetzung beauftragen.